Pflegegrade Leistungen der Pflegeversicherung
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II will der Gesetzgeber vor allem Pflegebedürftige stärken, bei denen eine
nicht vorhandene Alltagskompetenz zu Einschränkungen führt.
Körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigungen fließen
bei der Einstufung in den Pflegegrad in die Bewertung ein. Darüber hinaus bemisst sich die Einstufung in den Pflegegrad nach den
Fähigkeiten und der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen.
Pflegegrade 1 bis 5 Voraussetzungen und Einstufung
Die individuelle Situation der Pflegebedürftigen wird also nach dem Pflegestärkungsgesetz II stärker berücksichtigt. Vor allem die Selbständigkeit und die Fähigkeiten zur Bewältigung des
Alltags stehen bei der neuen Begutachtung im Vordergrund. Bei der Feststellung des Pflegegrades haben die Gutachter den Menschen in seiner Gesamtheit im Blick, wobei nach dem Neuen Begutachtungssystem NBA von einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit bis hin zu einer
schwersten Beeinträchtigung des selbständigen Lebens in insgesamt fünf Graden unterschieden wird.
Dabei werden für insgesamt sechs Bereiche Punkte vergeben, auf deren Basis sich der Pflegegrad ergibt.
Die Bereiche, die zur Festsetzung eines Pflegegrades begutachtet werden:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen und Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Zusätzlich werden außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung begutachtet, diese beiden Kriterien haben jedoch keinen Einfluss auf den Pflegegrad, da sie bereits bei der Selbständigkeit berücksichtigt werden.
Die Pflegegrade im Überblick
Die einzelnen Bereiche werden bei Festsetzung des Pflegegrades unterschiedlich gewichtet. So fließt der Bereich Selbstversorgung mit einer Gewichtung von 40 Prozent in die Bewertung ein, der selbständige Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen wird mit 20 Prozent in die Bewertung aufgenommen. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden zusammen zu 15 Prozent gewichtet, ebenso wie die Gestaltung des
Alltagslebens. Die Mobilität fließt mit einem Anteil von 10 Prozent in die Berechnung ein. Nach der Begutachtung ergibt sich eine Gesamtpunktzahl anhand derer die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade erfolgt.
Wieviel Punkte sind für einen Pflegegrad nötig?
- Pflegegrad 1 zwischen 12,5 und unter 27 Punkten, geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2 zwischen 27 und unter 47,5 Punkten, erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3 zwischen 47,5 und unter 70 Punkten, schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4 zwischen 70 und unter 90 Punkten, schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5 zwischen 90 und 100 Punkten, schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Leistungen der Pflegeversicherung ergeben sich aus der Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad.
Redaktion: K. K. / Letzte Aktualisierung: 26.04.2023