
Nachlass regeln zu Lebzeiten um Streit zu vermeiden
Nicht einmal die Hälfte der Menschen in Deutschland verfasst überhaupt ein Testament. Gedanken an den eigenen Tod werden häufig verdrängt. In vielen Familien sind Gespräche über Vermögenswerte und Vererben außerdem ein Tabuthema. Doch gerade für das Vererben gilt: Offene Gespräche und rechtzeitige Vorsorge helfen späteren Streit vermeiden.
Experten sagen: Nachlass regeln zu Lebzeiten ist eine sehr gute Idee!
Die gesetzliche Erbfolge
Hinterlässt ein Verstorbener kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hierbei richten sich die Erbanteile nach dem Verwandtschaftsgrad:
- 1. Ordnung: Kinder und Enkel
- 2. Ordnung: Eltern und Geschwister
- 3. Ordnung: Großeltern sowie Tanten und Onkel
Existieren im Erbfall Verwandte 1. Ordnung, kommen die Verwandten ab der 2. Ordnung nicht mehr zum Zuge. Erst wenn es weder Kinder noch Enkel gibt, erben die Verwandten 2. Ordnung. Entsprechend geht es mit der 3. Ordnung weiter und eventuell so fort.
Ein überlebender Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner erbt neben dem Kind beziehungsweise den Kindern des Erblassers ein Viertel. War die Ehe eine Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner die Hälfte. Sind keine Kinder oder Enkel vorhanden, erben diese Partner unabhängig vom ehelichen Güterstand die Hälfte des Nachlasses.
“ Eine Sonderform stellt das Berliner Testament dar, bei dem sich die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und erst nach dem Tod des zweiten Partners weitere Personen erben können.
Die gesetzliche Erbfolge kann durchaus bestens zu einer Familienkonstellation und den Vererbungsabsichten passen. Das Verfassen eines Testamentes würde sich erübrigen. Empfehlenswert ist dies allerdings nur, wenn praktisch ausschließlich finanzielles Vermögen hinterlassen wird. Sind hingegen Immobilien oder andere größere Sachwerte vorhanden, ist ein Testament dringend anzuraten.
Also lieber doch ein Testament?
So klar die gesetzliche Erbfolge wirkt, offenbart sie ein paar Tücken. So berücksichtigt sie nicht, dass außer Blutsverwandten weitere Erben infrage kommen können, zum Beispiel entfernte Verwandte, gute Freunde oder die treue Haushälterin.
Konfliktpotenzial bei Erbschaften steckt außerdem neben Immobilien im hinterlassenen Hausrat. Wertvolle Dinge wie Silberbesteck, Porzellanfiguren oder Porzellanservices, Gemälde, Teppiche, Möbel, Küchengeräte, Unterhaltungselektronik, Computer, Schmuck oder Designerkleidung sollten daher unbedingt ebenfalls in die Überlegungen beim Vererben einbezogen werden. Gleiches gilt fürs Auto.
Es leuchtet rasch ein, dass ein Testament meistens doch die bessere Lösung ist, statt sich allein auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, auch wenn dies bequem erscheint.
Den Nachlass zu Lebzeiten regeln – Mit der Familie sprechen
“ Vererben zu Lebzeiten“ ist oft keine schlechte Idee!
Sich mit der eigenen Endlichkeit auseinanderzusetzen, fällt schwer. Trotzdem ist eine rechtzeitige Besprechung des Erbes mit der Familie unbedingt anzuraten. Erbschaftsstreitigkeiten haben vor allem im Unterlassen derartiger Gespräche ihre Ursache. Das kann bis zu dauerhaften Zerwürfnissen unter Familienangehörigen führen, und das kann kein Erblasser wollen!
Klare Absprachen, wer was bekommen soll – und auch wirklich haben möchte: zum Beispiel Sachwerte – entspannen die Lage, bewahren Erben vor Illusionen und bringen auch dem künftigen Erblasser Frieden.
Richtig vererben? Wichtig: Fachkundigen Rat einholen
Gesetze gelten als kompliziert, das gilt auch fürs Vererben. Die Lektüre von Fachbüchern sowie Internetrecherchen sind aufschlussreich können aber den Rat eines Rechtsanwalts nicht ersetzen!
Das Einholen einer Rechtsberatung ist also dringend anzuraten.
Ein Notar oder auch ein Fachanwalt für Erbrecht hat zudem wertvolle Tipps auf Lager, war er doch bereits mit zahlreichen Erbschaftsangelegenheiten befasst. Er hilft auch beim Aufsetzen des Testaments.
Nachlass regeln zu Lebzeiten – Wichtig zu wissen beim Vererben
Unliebsame Verwandte vom Erbe auszuschließen ist kaum möglich. Selbst wenn kaum noch Kontakt zum eigenen Kind besteht oder dessen Lebenswandel nicht gefällt, steht diesem immer noch der Pflichtteil in Höhe von 50 % des gesetzlichen Erbteils zu. Es müsste schon etwas sehr Schlimmes geschehen sein, beispielsweise eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder ein Mordanschlag auf den Vererbenden, dass einem ursprünglich Erbberechtigten sein Pflichtteil entzogen werden kann.
Alleinstehende ohne Partner, nähere Verwandte oder Freunde beerben möglicherweise ihnen völlig unbekannte entfernte Verwandte oder ansonsten der Staat, sofern kein Testament hinterlassen wurde. Wer das nicht möchte, kann in seinem Testament gemeinnützige Organisationen bedenken. Für überlebende Haustiere können Alleinstehende testamentarisch deren künftige Betreuung über eine bestimmte Person oder einen Tierschutzverein regeln. Tiere können in Deutschland übrigens nicht als Erben eingesetzt werden.
Um den Erben sehr großer Nachlässe hohe Erbschaftssteuern zu ersparen, können Vermögensanteile schon zu Lebzeiten „mit warmer Hand“ übertragen werden. Näheres hierzu erklärt der Notar.
Text: L. W. / Letzte Aktualisierung: 20.04.2023
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