Die Verhinderungs- oder auch Ersatzpflege gewährt pflegebedürftigen Menschen eine Unterstützung im Falle eines Versorgungsengpasses. Damit ist sie eng mit der Kurzzeitpflege verwandt, gibt aber bestimmte Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vor. Wer Verhinderungspflege beantragen kann, wie lange diese Leistung möglich ist und wer die Kosten trägt, lesen Sie im Folgenden.
Anspruch auf Verhinderungspflege nur nach Vorpflegezeit
Im Prinzip knüpft die Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege an und bietet pflegenden Angehörigen im Bedarfsfall eine vom Gesetzgeber bezuschusste Entlastung. Doch sie greift nicht immer, wenn Pflege benötigt wird. Denn nur wenn Angehörige eine Vorpflegezeit von mindestens sechs Monaten erfüllen, können sie diese zusätzliche Hilfe beantragen. Wer seinen Angehörigen also seit mindestens einem halben Jahr zu Hause pflegt, hat Anspruch auf Gewährung der Ersatzpflege. Besteht die häusliche Pflege erst seit Kurzem, ist die Kurzzeitpflege die einzig mögliche Unterstützung, wenn Urlaub, Arzttermine oder Arbeitsabwesenheiten des pflegenden Angehörigen anstehen.
Anders als die Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege nicht ausschließlich stationär erfolgen. Eine Unterbringung im Heim kann, muss aber nicht gewählt werden. Auch die häusliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst wird für den Leistungszeitraum in der Regel gewährt. Ob vier Wochen am Stück, wenige Tage oder sogar Stunden – die Einteilung des Leistungszeitraums ist sehr flexibel.
Leistungsumfang während der Verhinderungspflege
Die Höhe der übernommenen Kosten ist identisch mit der im Falle einer Kurzzeitpflege. Auch bei der Verhinderungspflege stehen Betroffenen für einen Zeitraum von höchstens 28 Kalendertagen Leistungen in Höhe von maximal 1.612 Euro zu. Ob der Höchstzeitraum erreicht wird, hängt von der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers ab. Denn Menschen, die nur eine geringe Pflegeleistung brauchen, können mit dieser Summe mehr Tage abdecken als schwergradig Pflegebedürftige, deren Pflegebedarf täglich mehr kostet.
Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes können Kurzzeit- und Verhinderungspflege, sofern Betroffene dazu berechtigt sind, miteinander kombiniert werden. So erhalten Pflegebedürftige bei kurzfristigen Engpässen von maximal acht Wochen pro Jahr Unterstützung. Die maximale Leistungshöhe beträgt dann 3.224 Euro. Genügt die Kombination beider Maßnahmen nicht, sollte eine dauerhafte Unterstützung in Form eines Pflegedienstes oder der Umzug in ein Pflegeheim geprüft werden. Die Verhinderungspflege versteht sich vor allem als Entlastung für stark eingespannte pflegende Angehörige, nicht aber als Dauerlösung. Während der Ersatzpflege fließt das Pflegegeld in halber Höhe weiter an die Angehörigen. Mit Übergang in eine vollstationäre Heimaufnahme oder nach Erreichen der maximalen Leistungsdauer endet dieser Anspruch automatisch.
Praktische Umsetzung der Verhinderungspflege
Meist schöpfen Pflegebedürftige zunächst ihren vollen Anspruch auf Kurzzeitpflege aus. Ist dieser jedoch aufgebraucht, eine weitere Unterstützung der pflegenden Angehörigen aber dennoch nötig, kann die Verhinderungspflege bei der Krankenkasse beantragt werden. Angehörige sollten sich möglichst früh um die konkrete Übergangspflege kümmern und Kontakt zu ambulanten Pflegediensten oder Pflegeheimen aufnehmen. Damit im Bedarfsfall die nötige Unterstützung reibungslos funktioniert.
Text: S. M. / Letzte Aktualisierung: 22.04.2023