Hier finden Sie Informationen zum Thema Kurzzeitpflege. Wissenswertes zur Kostenübernahme und Tipps zur Antragstellung.
Kurzzeitpflege: Entlastung für pflegende Angehörige
Knapp zwei Millionen Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen zu Hause betreut.
Doch wenn diese einmal ausfallen, steht die notwendige Versorgung schnell auf der Kippe.
Genau dort setzt die Kurzzeitpflege an. Was aber bedeutet Kurzzeitpflege konkret, wer hat Anspruch auf diese Leistung und wie sieht die Kurzzeitpflege in der Praxis aus?
Die Antwort auf diese und weitere zentrale Fragen zum Thema „Kurzzeitpflege beantragen „gibt die folgende Übersicht.
Anspruch auf Kurzzeitpflege mit und ohne Pflegegrad
Auch pflegende Angehörige können in schwierige Situationen gelangen, die ihnen das Erbringen von Pflegeleistungen nicht mehr ermöglichen. Erkrankt die Pflegeperson selbst und ist nicht mehr in der Lage, die zuvor erbrachte Hilfe fortzuführen, greift die Kurzzeitpflege ein. Aber auch in nötigen Erholungszeiten wie z. B. einer Urlaubsreise, bietet der Gesetzgeber mit der Kurzzeitpflege eine Lösung an, um Angehörige zu entlasten. Die pflegebedürftige Person hat Anspruch darauf, in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht zu werden. Seit dem 01. Januar 2016 wurde eine bestehende Versorgungslücke vom Gesetzgeber geschlossen. Es ist in Notfällen, also beispielsweise für eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen, möglich, Kurzzeitpflege auch ohne Vorliegen eines Pflegegrades in Anspruch zu nehmen. Jedoch nur auf eindeutige, ärztliche Verordnung hin. Für Urlaube oder andere Auszeiten ist die Kurzzeitpflege weiterhin nur mit einem Pflegegrad möglich.
Leistungsumfang während der Kurzzeitpflege
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Betroffene für maximal 28 Kalendertage pro Jahr.
Ganz so einfach funktioniert die Rechnung dabei aber nicht, denn die Pflegekassen deckeln den Anspruch bei einer Gesamtsumme von derzeit 1.612 € und das unabhängig von der vorliegenden Einstufung.
Je nachdem, welche Pflegestufe vergeben wurde, kann diese Summe bei einem Menschen nach 22 Tagen aufgebraucht sein, beim anderen erst nach 28 Tagen. Denn die Heimkosten liegen bei einem Bewohner mit Pflegestufe 3 deutlich höher als bei einem mit einer niedrigeren Stufe.
Ob der gewährte Zeitraum zusammenhängend oder in einzelnen Tagen über das Jahr verteilt genutzt wird, steht Angehörigen und Pflegebedürftigen frei.
Während der Kurzzeitpflege besteht außerdem Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes in halber Höhe. Für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege zahlt die Kasse das Pflegegeld in vollem Umfang. Ist die Kurzzeitpflege ausgeschöpft, der Bedarf aber weiterhin vorhanden, kann sich unter bestimmten Bedingungen eine Verhinderungspflege oder schließlich die dauerhafte vollstationäre Aufnahme anschließen.
Praktische Umsetzung der Kurzzeitpflege
Steht der abzudeckende Zeitraum fest, kann ein Antrag bereits frühzeitig bei der Krankenkasse eingereicht werden. Im Notfall, wenn also eine kurzfristige Unterbringung in einem Pflegeheim nötig wird, sollte der Antrag spätestens mit Aufnahme in die Einrichtung gestellt werden. Gemein-sam mit der Pflegedienst- oder Heimleitung wird der erste Tag der Kurzzeitpflege vereinbart. Von der pflegerischen Versorgung her haben Betroffene den gleichen Anspruch wie dauerhaft vollstationär untergebrachte Personen. Die Pflegestufe bzw. der Pflegegrad legt den Bedarf fest, den das Pflegepersonal erbringen muss. Am Ende der Kurzzeitpflege erfolgt die Rückkehr in die häusliche Pflege und die pflegenden Angehörigen setzen die Versorgung fort.
Benötigen Sie Hilfe beim Kurzzeitpflege beantragen? Dann wenden Sie sich doch an einen Pflegestützpunkt.
Text: S. M. / Letzte Aktualisierung: 21.04.2023