Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim sind hoch. Die Pflegekasse übernimmt nur die Kosten für die Pflege. Den Rest muss der Bewohner selbst zahlen. Und diese Kosten steigen. Aber was tun, wenn das Pflegeheim die Kosten erhöht? Das erfahren Sie hier:
Erhöhung der Kosten im Pflegeheim – Wer übernimmt die Kosten?
Im Januar 2019 ging es durch alle Medien: Die Pflegeheimkosten sind schon wieder gestiegen und liegen im Vergleich zum Vorjahr nun um 3,25 Prozentpunkte höher. Pflegebedürftige Senioren und Angehörige sind verunsichert, denn häufig sind durch die Rente und Leistungen aus einer Pflegeversicherung gerade einmal die bisherigen Kosten abgedeckt gewesen. Wer schließt jetzt die finanzielle Lücke, die durch die Erhöhung der Pflegeheimkosten entstanden ist?
Kinder sind gegenüber den Eltern unterhaltsverpflichtet
Reichen das Einkommen, das Vermögen und die Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Deckung der Pflegeheimkosten nicht aus, müssen zunächst die Kinder des pflegebedürftigen Senioren in die Bresche springen. So sieht es das deutsche Gesetz vor und der Gesetzgeber hat die Unterhaltsverpflichtung in § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) formuliert. Natürlich bedeutet das nicht, dass den Kindern selbst kein Geld mehr zum Leben bleibt, sondern es gibt einen festgelegten Selbstbehalt. In vielen Fällen reicht das Einkommen der Kinder oft gar nicht aus, um davon noch die Eltern unterstützen zu können. Daher sieht der Staat dann eine weitere Lösung vor, und zwar kann für Pflegebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Sozialhilfe gewährt werden.
Die Kostenübernahme durch einen Sozialhilfeträger
Wenn der Pflegebedürfte und seine Kinder die Kosten für das Pflegeheim nicht mehr aus eigener Kraft stemmen, bleibt nur noch der Gang zum Sozialamt. Hier kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 61 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch). Die Hilfe zur Pflege steht grundsätzlich jedem Pflegebedürftigen zu, der die für die Pflege benötigten Mittel nicht selbst oder durch Angehörige aufbringen kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung sind:
- es ist eine Pflegebedürftigkeit nach § 61a SGB XII festgestellt worden, das heißt, die pflegebedürftige Person kann den Alltag aufgrund von geistigen oder körperlichen Beschwerden nicht mehr allein bewältigen
- die Pflegekasse hat der pflegebedürftigen Person einen Pflegegrad ab Status 2 zugeordnet
- die Kosten für die Pflege werden nicht durch eigenes Einkommen, den Elternunterhalt, Vermögen oder Versicherungsleistungen abgedeckt
Unter Umständen können andere Sozialleistungen die Hilfe zur Pflege ersetzen oder ergänzen, wie zum Beispiel die Blindenhilfe. Da seit 2017 gilt, dass eine Anspruchsvoraussetzung für die Hilfe zur Pflege ein festgestellter Pflegegrad ist, muss dieser vor Antragstellung durch die Pflegekasse festgestellt werden. Nach § 63 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege die teilstationäre oder die stationäre Pflege nur für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2, 3 4 oder 5. Leistungen zur häuslichen Pflege erhalten auch Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1.
Zwar sieht das Gesetz für die Hilfe zur Pflege in § 85 SGB XII eine Einkommensgrenze zur Berechnung vor. Diese gilt in der Regel bei der Unterbringung in einem Pflegeheim nicht, da hier das gesamte Einkommen für die anfallenden Kosten aufgewendet werden muss.
Die Hilfe zur Pflege beantragen
Die Hilfe zur Pflege wird beim zuständigen Sozialamt schriftlich beantragt. Entsprechende Formulare händigen die Sozialämter vor Ort aus oder sie können auf deren Websites im Internet heruntergeladen werden. Neben dem korrekt ausgefüllten Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- gültige Personaldokumente oder gegebenenfalls eine Meldebestätigung
- Bescheid der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad
- gegebenenfalls ärztliche Unterlagen oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegeversicherung
- Einkommens- und Vermögensnachweise sowie Kontoauszüge
- Angaben über die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen
- Heimvertrag
- bei Einreichen des Antrags durch eine dritte Person eine Vollmacht oder ein Betreuerausweis
Da sich der Umfang der einzureichenden Unterlagen nach dem Individualfall richtet, ist es sinnvoll, sich beim Sozialhilfeträger beraten zu lassen.
Text: H. J. / Alle Angaben ohne Gewähr! / Letzte Aktualisierung: 27.04.2023